Impressum

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Sottmann Spezial-Gerüstbau GmbH

Max-Planck-Str.4
25358 Horst
Deutschland

Telefon: 04126 – 396 77-0
Fax: 04126 – 396 77-10
E-Mail: info@sottmann.de

Sitz: Horst (in Schleswig-Holstein)
Amtsgericht Itzehoe
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 351238308
Handelsregisternummer: 6966 PI (Pinneberg)

Geschäftsführer: Michael Sottmann, Heiko Kranig, Jürgen Johannsen

Rechtliche Hinweise:
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SOTTMANN SPEZIAL GERÜSTBAU GMBH

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN UND VERTRAGSSCHLUSS

1.1. Angebote und Verträge sowie die Ausführung der Arbeiten erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nicht anders vereinbart:
a) die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B);
b) die DIN 18451 und die DIN 4420;
c) die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen;
d) die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Sie werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

1.4. Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat, soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Jedoch behält sich der Auftragnehmer vor, eine Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung zu fordern. Im übrigen gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen.

2. RÜCKGABEPFLICHT

Gerüste werden von uns in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

3. FREIGABE VON GERÜSTEN ZUM ABBAU

3.1. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Tage nach Eingang der schriftliche Freigabe bei uns, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

3.2. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

3.3. Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das vereinbarte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um- oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste sind vom Auftraggeber/Nutzer nochmals die Preise wie bei der Erstaufstellung zu entrichten. Diese Regelung gilt nicht für Rollgerüste.

4. SCHÄDEN AN EINZURÜSTENDEN SACHEN

4.1. Für Schäden, die beim Aufbau der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung zur Last fällt. Dies gilt zum Beispiel für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

4.2. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.

5. SONSTIGE PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

5.1. Die Beibringung von Genehmigungen Öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Bauaufsichtsbehörde) und privatrechtlicher Erlaubnisse zur Benutzung fremder Grundstücke sind Sache des Auftraggebers.

5.2. Veränderungen an Gerüsten, Gerüstteilen oder aufgestellten Gerüsten dürfen nur durch den Aufsteller vorgenommen werden. Für eigenmächtiges Verplanen wird keine Haftung übernommen, ebenso wenig für Folgeschäden.

5.3. Steigleitern, die zum Befestigen des Gerüstes ab Terrain dienen, sind gegen Besteigen Unbefugter abzusichern. Gartenanlagen sind bauseitig so herzurichten, dass die Fläche von 2,5 m vor Wandfläche begehbar ist Pflanzen und Sträucher, welche die Aufstellung des Gerüstes behindern, sind zu entfernen.

5.4. Die zur Standsicherheit des Gerüstes eingebohrten Dübel verbleiben in der Fassade, Bohrlöcher werden nach Abbau der Gerüste durch Plastikkappen verschlossen.

5.5. Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gerüste, Bauzäune und sonstiger von uns überlassener Gegenstände ist der Auftraggeber verantwortlich. Ihm obliegt die diesbezügliche Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht. Er hat für ausreichende Beleuchtung der Sache Sorge zu tragen und die hierzu erforderlichen notwendigen Kontrollen durchzuführen.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gilt § 16 VOB/B.

6.2. Nach Eintritt von Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zur Nutzung der Gerüste nicht mehr berechtigt. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierzu nicht.

7. ANZUWENDENDES RECHT UND ERFÜLLUNGSORT

7.1. Der Vertrag, die Frage seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem — einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung — unterliegt deutschem Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Auftragnehmerin bestimmt.

7.2. Erfüllungsort ist Horst.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nebenabreden außerhalb des Vertrages bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Lückenhafte oder unwirksame Regelungen sind so zu ergänzen, dass eine andere angemessene Regelung gefunden wird, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien unter Berücksichtigung der mit der Vertrag verfolgten Zwecke gewollt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit und Unwirksamkeit bedacht hätten.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Sottmann Spezial-Gerüstbau GmbH

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F 04126 – 396 77-10
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